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§ 25 (1) wer ein unter lebenden erworbenes handelsgeschäft unter der bisherigen firma mit oder ohne beifügung eines das nachfolgeverhältnis andeutenden zusatzes fortführt, haftet für alle im betriebe des geschäfts begründeten verbindlichkeiten des früheren inhabers. Hier sollte eine beschreibung angezeigt werden, diese seite lässt dies jedoch nicht zu. Hier sollte eine beschreibung angezeigt werden, diese seite lässt dies jedoch nicht zu. Die in dem betriebe begründeten forderungen gelten den schuldnern gegenüber als auf den erwerber übergegangen, falls.

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